نکته در مورد آرشیو عکس ها و اطلاعیه های ایمیل
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Verbrauchergeschäfte
1. Anwendbarkeit und Geltungsbereich der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich
für Vertragsabschlüsse mit Verbrauchern (Konsumenten). Verbraucher iSd § 1
KSchG ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck
abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen
Tätigkeit zugerechnet werden kann. Für Vertragsabschlüsse mit Unternehmern
gelangen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Unternehmensgeschäfte
zur Anwendung.
1.2. Der Fotograf schließt Verträge – sofern nicht ausdrücklich Abweichendes
vereinbart wurde – ausschließlich auf der Grundlage der vorliegenden
Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab.
1.3. Der Einbeziehung entgegenstehender oder ergänzender
Vertragsbedingungen des Vertragspartners wird ausdrücklich widersprochen.
Diese sind ausnahmslos nur gültig, wenn und insoweit sie im Einzelfall schriftlich
vereinbart wurden. Insbesondere gelten Vertragserfüllungshandlungen des
Fotografen nicht als Zustimmung zu von diesen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen abweichenden Vertragsbedingungen.
1.4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser
Regelungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder im Laufe ihrer Dauer
werden oder sollte der Vertrag eine Lücke aufweisen, bleibt die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. Dies gilt
nicht, wenn die unwirksame Bestimmung eine der Hauptleistungspflichten regelt.
Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen
gesetzlichen Regelungen. Aus dem Umstand, dass der Fotograf einzelne oder
alle der ihm zustehenden Rechte nicht ausübt, kann ein Verzicht auf diese
Rechte nicht abgeleitet werden.
2. Angebot, Vertragsabschluss
2.1. Die Angebote des Fotografen sind – sofern sie nicht ausdrücklich als
verbindlich bezeichnet werden – freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch
für sämtliche Angaben in Preislisten, Prospekten etc.
2.2. Die Erteilung eines Auftrags an den Fotografen kann sowohl schriftlich (per
Brief, E-Mail, Fax etc.) als auch mündlich (persönlich, telefonisch) erfolgen. Der
Fotograf übermittelt dem Auftraggeber innerhalb angemessener Zeit nach
Einlangen des Auftrags eine Auftragsbestätigung (Angebotsannahme) oder
informiert ihn über die Ablehnung des Auftrags. Durch die Annahme kommt ein
rechtsverbindlicher Vertrag zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber
zustande, wodurch die wechselseitige Leistungspflicht ausgelöst wird.
(Fakultativ bei Möglichkeit der Onlinebestellung von Lichtbildern.)
2.3. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, Lichtbilder und/oder Filmwerke
einschließlich der in § 42 UrhG normierten Nutzungsrechte über den Onlineshop
zu erwerben. Darüber hinausgehende Nutzungsrechte müssen mit dem
Fotografen gesondert vereinbart werden. Das Angebot des Fotografen im
Onlineshop ist rechtsverbindlich. Der Kaufvertrag kommt durch Einlangen der
Bestellung beim Fotografen zustande. Der Bestellvorgang wird durch Auswahl
der gewünschten Produkte in den Warenkorb in Gang gesetzt und durch
Anklicken des Kaufbuttons am Ende des Bestellvorgangs abgeschlossen. Der
Fotograf stellt die vertragsgegenständlichen Produkte nach Zahlungseingang
entweder durch Übersendung an die vom Vertragspartner bekannt gegebene
Anschrift oder als Download-Datei zur Verfügung.
3. Leistungserbringung, Nutzungsbewilligung
3.1. Der Fotograf kann den Auftrag – zur Gänze oder zum Teil – auch durch
Dritte (Labors etc.) ausführen lassen. Sofern der Vertragspartner keine
schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Fotograf hinsichtlich der Art der
Durchführung des Auftrags frei. Dies gilt insbesondere für die Bildauffassung,
die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeorts und der angewendeten
optisch-technischen (fotografischen) Mittel.
3.2. Die Übersendung der Ware erfolgt auf Gefahr des Fotografen, dh die
Gefahr für den Verlust oder die Beschädigung der Ware geht in diesem Fall erst
auf den Vertragspartner über, sobald die Ware an ihn oder an einen von diesem
bestimmten, vom Beförderer verschiedenen, Dritten abgeliefert wird.
3.3. Vom Fotografen genannte Liefer-/Leistungstermine und -fristen sind nur
Annäherungswerte und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als
verbindlich bestätigt wurden. Aus der Nichteinhaltung von unverbindlichen
Liefer-/ Leistungsfristen und –terminen können keine Ansprüche gegen den
Fotografen hergeleitet werden. Der Fotograf hat die Leistung aber jedenfalls
innerhalb von 30 Tagen ab Vertragsabschluss zu erbringen.
3.4. Bei Vereinbarung verbindlicher Liefertermine oder Lieferfristen kann der
Vertragspartner – sofern es sich nicht um ein Fixgeschäft iSd Punkt 3.5. handelt
– bei Lieferverzug nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag
zurücktreten. Der Rücktritt vom Vertrag lässt den Anspruch auf Ersatz des durch
verschuldete Nichterfüllung verursachten Schadens unberührt.
3.5. Ist die Erfüllung zu einer festbestimmten Zeit oder binnen einer
festbestimmten Frist bei sonstigem Rücktritt bedungen und gerät der Fotograf in
Verzug, so gilt der Vertrag ohne weiteres Zutun als aufgelöst, sofern der
Vertragspartner dem Fotografen nicht umgehend mitteilt, auf die
Vertragserfüllung weiterhin zu bestehen. Allfällige Schadenersatzansprüche
bleiben hiervon unberührt.
3.6. Mit dem Erwerb eines urheberrechtlich geschützten Werkes, unabhängig ob
in Papierform oder digital, erwirbt der Vertragspartner eine einfache (nicht
exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare)
Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und
innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche
Beschränkungen etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw im Lieferschein
angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner
nur soviel Rechte wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten
Auftrags) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung
nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das
ausdrücklich bezeichnete Medium des Vertragspartners und nicht für
Werbezwecke als erteilt. Darüber hinaus ist der Vertragspartner iSd § 42 UrhG
jedenfalls berechtigt, einzelne Vervielfältigungsstücke zum eigenen und privaten
Gebrauch herzustellen.
3.7. Die Nutzungsbewilligung gilt erst bei vollständiger Bezahlung des
vereinbarten Aufnahme- und Werknutzungsentgelts (vgl. Punkt 6.2.) und unter
der Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Herstellerbezeichnung/
Namensnennung gemäß Punkt 4.3. als erteilt.
4. Urheberrechtliche Bestimmungen
4.1. Lichtbilder und Filmwerke sind urheberrechtlich geschützte Werke iSd §§ 1,
3, 4 UrhG. Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Herstellers (§§ 14ff,
73ff UrhG) stehen ausnahmslos dem Fotografen zu. Der Fotograf hat mit
Ausnahme der in § 42 UrhG normierten Rechte das ausschließliche
Verwertungsrecht, d.h. das ausschließliche Recht, das Lichtbild zu
vervielfältigen, zu verbreiten, durch optische Einrichtungen öffentlich
vorzuführen, durch Rundfunk zu senden und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu
stellen. Eine Nutzung ist in diesem Fall nur nach Maßgabe einer vom Fotografen
erteilten Nutzungsbewilligung zulässig (vgl. Punkt 3.6.). § 75 UrhG gelangt nicht
zur Anwendung.
4.2. Eine Vervielfältigung oder Verbreitung von Lichtbildern/Filmen in
Onlinedatenbanken, in elektronischen Archiven, im Internet oder in Intranets,
welche nicht nur für den internen Gebrauch des Vertragspartners bestimmt sind,
auf Diskette, CD-Rom oder ähnlichen Datenträgern, ist nur auf Grund einer
besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem
Vertragspartner gestattet. Das Recht, eine Sicherungskopie herzustellen, bleibt
hiervon unberührt.
4.3. Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung,
Sendung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw
den Copyrightvermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen)
deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesondere nicht gestürzt und in
Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar
anzubringen wie folgt:
Foto: © ... Name/Firma/Künstlername des Fotografen, Ort und – sofern
veröffentlicht –Jahreszahl der ersten Veröffentlichung.
Dies gilt auch dann, wenn das Lichtbild nicht mit einer Herstellerbezeichnung
versehen ist. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der
Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs 3 UrhG. Ist das Lichtbild auf der
Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht
den vorstehend beschriebenen Herstellervermerk.
4.4. Jede Veränderung des Lichtbilds bedarf der schriftlichen Zustimmung des
Fotografen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderungen nach dem – dem
Fotografen bekannten – Vertragszweck erforderlich sind.
4.5. Im Fall einer Veröffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare
zuzusenden. Bei kostspieligen Produkten (Kunstbücher, Videokassetten)
reduziert sich die Zahl der Belegexemplare auf ein Stück. Bei Veröffentlichung
im Internet ist dem Fotografen die Webadresse mitzuteilen.
4.6. Bei Verletzung der Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte hat der
Fotograf nach Maßgabe der §§ 81ff UrhG zivilrechtliche Ansprüche auf
Unterlassung, Beseitigung, Schadenersatz, Urteilsveröffentlichung etc. Die
Ansprüche stehen dem Fotografen unabhängig von einem Verschulden zu. Im
Fall der Verletzung der Pflicht zur Herstellerbezeichnung steht als immaterieller
Schaden (§ 87 Abs 2 UrhG) unbeschadet eines hinzukommenden
Vermögensschadens (§ 87 Abs 1 UrhG) zumindest ein Betrag in Höhe des
angemessenen Entgelts (§ 86 UrhG) zu.
5. Eigentum am Filmmaterial und den Bilddateien, Kennzeichnung
Archivierung
5.1. Analoge Fotografie: Das Eigentumsrecht am belichteten Filmmaterial
(Negative, Diapositive etc.) steht dem Fotografen zu. Dieser überlässt dem
Vertragspartner gegen vereinbarte und angemessene Honorierung die für die
vereinbarte Nutzung erforderlichen Aufnahmen ins Eigentum. Diapositive
werden – sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist – dem
Vertragspartner nur leihweise gegen Rückstellung nach Gebrauch auf Gefahr
und Kosten des Vertragspartners zur Nutzung im Umfang der
Nutzungsbewilligung gemäß Punkt 3.6. zur Verfügung gestellt.
5.2. Digitale Fotografie: Das Eigentum an den Bilddateien steht dem Fotografen
zu. Ein Recht auf Übergabe digitaler Bilddateien und Nutzung im Umfang der
Nutzungsbewilligung gemäß Punkt 3.6. besteht nur nach ausdrücklicher
schriftlicher Vereinbarung und betrifft mangels abweichender ausdrücklicher
Vereinbarung nur eine zwischen dem Fotografen und dem Vertragspartner
einvernehmlich festzusetzende Auswahl der hergestellten Bilddateien.
5.3. Der Fotograf ist berechtigt, die Lichtbilder sowie die digitalen Bilddateien in
jeder ihm geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner
Herstellerbezeichnung zu versehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für die
Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen, insbesondere bei erlaubter
Weitergabe an Dritte (Drucker etc.). Erforderlichenfalls ist die
Herstellerbezeichnung anzubringen bzw zu erneuern. Dies gilt insbesondere
auch für alle bei der Herstellung erstellten Vervielfältigungsmittel (Lithos, Platten
etc) bzw bei der Anfertigung von Kopien digitaler Bilddateien.
5.4. Der Vertragspartner ist verpflichtet, digitale Lichtbilder so zu speichern, dass
die Herstellerbezeichnung bei jeder Art von Datenübertragung mit den Bildern
elektronisch verknüpft bleibt, sodass der Fotograf als Urheber der Bilder klar und
eindeutig identifizierbar ist.
5.5. Der Fotograf wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht für die Dauer von einem
Jahr archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem
Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu.
6. Entgelt (Werklohn, Honorar)
6.1. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung steht dem Fotografen für
seine Leistungen ein Werklohn (Honorar) nach seinen jeweils gültigen
Preislisten zu.
6.2. Der Fotograf hat einerseits Anspruch auf ein Aufnahmehonorar, welches
auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zusteht, wenn eine
Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung durch Dritte abhängt. Auf das
Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt.
Darüber hinaus steht dem Fotografen beim Verkauf von Lichtbildern/Filmen ein
Verkaufsentgelt und für die Erteilung einer über § 42 UrhG hinausgehenden
Nutzungsbewilligung gesondert ein Werknutzungsentgelt (Lizenzhonorar) in
vereinbarter Höhe zu.
6.3. Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen
etc.) sowie Materialkosten und sonstige Aufwendungen für Requisiten, Modelle,
Reisekosten, Aufenthaltsspesen, Visagisten etc. sind im Aufnahmehonorar nicht
enthalten und werden gesondert verrechnet. Dasselbe gilt für einen
überdurchschnittlichen organisatorischen bzw Besprechungsaufwand.
6.4. Die Preisangaben erfolgen in Euro und verstehen sich „ab Werk“ zuzüglich
der Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe sowie bei Versand der
Ware zuzüglich einer Versand- und Verpackungspauschale in Höhe von €….
(Betrag bitte eintragen).
6.5. Im Zuge der Auftragsausführung vom Vertragspartner gewünschte
Auftragsänderungen gehen zu seinen Lasten und werden gesondert verrechnet.
6.6. An die Einhaltung vorhergehender Preise bei Anschlussaufträgen sind wir
nicht gebunden.
6.7. Für die Richtigkeit von Kostenvoranschlägen wird keine Gewähr
übernommen.
7. Zahlung
7.1. Sofern nicht schriftlich ausdrücklich ein Zahlungsziel vereinbart wurde, ist
das Honorar sofort nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Wurde ein
Zahlungsziel vereinbart, sind die gelegten Rechnungen längstens binnen 8
Werktagen ab Rechnungslegung spesen- und abzugsfrei einlangend beim
Fotografen zur Zahlung fällig.
7.2. Der Fotograf ist berechtigt, vor Beginn der Auftragsausführung vom
Auftraggeber die Leistung einer Akontozahlung zu fordern sowie bei Aufträgen
über teilbare Leistungen Teilrechnungen zu legen.
7.3. Der Fotograf ist berechtigt, Zahlungen unabhängig von deren Widmung zur
Begleichung der ältesten fälligen Schuld sowie der darauf anerlaufenen
Verzugszinsen und Kosten zu verwenden und zwar in der Reihenfolge: Kosten,
Zinsen, Hauptforderung.
7.4. Für den Fall des Zahlungsverzuges werden unabhängig vom Verschulden
Verzugszinsen in Höhe von 4 % p.a. sowie Zinseszinsen in der gesetzlichen
Höhe verrechnet. Darüber hinaus ist der Vertragspartner bei verschuldetem
Zahlungsverzug verpflichtet, dem Fotografen sämtliche aufgewendeten, zur
zweckentsprechenden Eintreibung der Forderung notwendigen Kosten, wie etwa
Anwaltshonorar und Kosten von Inkassobüros, zu refundieren und jeden
weiteren Schaden, insbesondere auch den Schaden, der dadurch entsteht, dass
infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten
anfallen, zu ersetzen.
7.5. Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung mit einer eigenen Forderung gegen
den Fotografen nur dann berechtigt, wenn dieser zahlungsunfähig ist und die
Forderung des Vertragspartners in einem rechtlichen Zusammenhang mit seiner
Verbindlichkeit steht oder die Forderung vom Gericht rechtskräftig festgestellt
oder vom Fotografen anerkannt wurde.